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   VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08   

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https://dejure.org/2009,37344
VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08 (https://dejure.org/2009,37344)
VG Berlin, Entscheidung vom 11.06.2009 - 16 A 200.08 (https://dejure.org/2009,37344)
VG Berlin, Entscheidung vom 11. Juni 2009 - 16 A 200.08 (https://dejure.org/2009,37344)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.01.2003 - 18 B 2157/02

    Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis; Scheitern der ehelichen

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Andererseits machen es gelegentliche Ehestreitigkeiten, Auseinandersetzungen, Meinungsverschiedenheiten, grundlose Kritik und Kränkungen, die in einer Vielzahl von Ehen Anlass zur Trennung sind, für sich genommen noch nicht unzumutbar, für die Dauer von zwei Jahren an der ehelichen Lebensgemeinschaft festzuhalten und so ein Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 AufenthG zu erwerben (vgl. noch zu § 19 AuslG OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24. Januar 2003 - 18 B 2157/02 -, zitiert nach juris).

    Dass die Ehe der Antragstellerin offenbar anders verlief, als sie es sich vorgestellt hatte, und sie sich daher von ihrem Ehemann trennte, ist - da dies regelmäßig Grund für das Scheitern von Ehen ist (vgl. Beschluss des OVG Nordrhein-Westfalen vom 24. Januar 2003, a.a.O.) - insoweit nicht ausreichend, zumal die sich im Bundesgebiet verschärfenden Konflikte zwischen der Antragstellerin und ihrem Ehemann auch ihrer eigenen Schilderung nach bereits vor ihrer Ausreise aus der Türkei begannen und für die Antragstellerin daher in gewissem Maß vorhersehbar waren.

  • BVerwG, 30.04.2009 - 1 C 3.08

    Ehegattennachzug; Familienzusammenführung; Sicherung des Lebensunterhalts;

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Norm bereits deshalb nicht eröffnet ist, weil (auch unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG) nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die des der Antragstellerin bislang nur erteilten Visums in Betracht kommt, das nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheidender, eigenständiger Aufenthaltstitel ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2008, 11 B 4.07, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009, 1 C 3.08; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007, 17 B 2167/06; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2006, 11 ME 313/05; jeweils zitiert nach Juris), oder ob die Vorschrift zumindest beim Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Art des zu verlängernden Aufenthaltstitels ihrem Sinn und Zweck nach analog zur Anwendung kommen muss.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 04.02.2008 - 11 B 4.07

    Visum und Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung; Erfordernis der

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Norm bereits deshalb nicht eröffnet ist, weil (auch unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG) nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die des der Antragstellerin bislang nur erteilten Visums in Betracht kommt, das nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheidender, eigenständiger Aufenthaltstitel ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2008, 11 B 4.07, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009, 1 C 3.08; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007, 17 B 2167/06; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2006, 11 ME 313/05; jeweils zitiert nach Juris), oder ob die Vorschrift zumindest beim Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Art des zu verlängernden Aufenthaltstitels ihrem Sinn und Zweck nach analog zur Anwendung kommen muss.
  • OVG Hamburg, 06.01.2005 - 1 Bs 513/04

    Aufenthaltsrecht nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Soweit es sich nicht um körperliche, sondern psychische Misshandlungen handelt, muss die Behandlung, die der Ehegatte erfährt, bezüglich Intensität und Dauer zumindest ein Ausmaß erreicht haben, welches von einem unvoreingenommenen Betrachter als Misshandlung bezeichnet werden kann (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, 13 S 2798/02, ; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, 1 Bs 513/04; jeweils zitiert nach Juris).
  • VGH Baden-Württemberg, 28.02.2003 - 13 S 2798/02

    Trennung wegen Misshandlung - Aufenthaltserlaubnis für Ehegatten

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Soweit es sich nicht um körperliche, sondern psychische Misshandlungen handelt, muss die Behandlung, die der Ehegatte erfährt, bezüglich Intensität und Dauer zumindest ein Ausmaß erreicht haben, welches von einem unvoreingenommenen Betrachter als Misshandlung bezeichnet werden kann (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 28. Februar 2003, 13 S 2798/02, ; OVG Hamburg, Beschluss vom 6. Januar 2005, 1 Bs 513/04; jeweils zitiert nach Juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.2007 - 17 B 2167/06

    Geltendmachung eines Anspruchs auf Erteilung eines Aufenthaltstitels;

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Norm bereits deshalb nicht eröffnet ist, weil (auch unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG) nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die des der Antragstellerin bislang nur erteilten Visums in Betracht kommt, das nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheidender, eigenständiger Aufenthaltstitel ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2008, 11 B 4.07, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009, 1 C 3.08; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007, 17 B 2167/06; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2006, 11 ME 313/05; jeweils zitiert nach Juris), oder ob die Vorschrift zumindest beim Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Art des zu verlängernden Aufenthaltstitels ihrem Sinn und Zweck nach analog zur Anwendung kommen muss.
  • OVG Berlin, 19.11.2002 - 8 S 240.02

    nachträgliche zeitliche Beschränkung, eheliche Lebensgemeinschaft,

    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Dies ergibt sich schon daraus, dass (anders als in der ersten Alternative) keine qualifizierte ("erhebliche") Beeinträchtigung der schutzwürdigen Belange des Ehegatten gegeben sein muss (vgl. OVG Berlin, Beschluss vom 19. November 2002, 8 S 240.02, zitiert nach Juris).
  • OVG Niedersachsen, 13.03.2006 - 11 ME 313/05
    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Es kann offen bleiben, ob der Anwendungsbereich der Norm bereits deshalb nicht eröffnet ist, weil (auch unter den Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 AufenthG) nach § 31 Abs. 1 AufenthG nur die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, nicht aber die des der Antragstellerin bislang nur erteilten Visums in Betracht kommt, das nach der Konzeption des Aufenthaltsgesetzes ein von der Aufenthaltserlaubnis zu unterscheidender, eigenständiger Aufenthaltstitel ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04. Februar 2008, 11 B 4.07, bestätigt durch das Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30. April 2009, 1 C 3.08; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07. Dezember 2007, 17 B 2167/06; a.A. Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 13. März 2006, 11 ME 313/05; jeweils zitiert nach Juris), oder ob die Vorschrift zumindest beim Vorliegen einer besonderen Härte i.S.d. § 31 Abs. 2 AufenthG unabhängig von der Art des zu verlängernden Aufenthaltstitels ihrem Sinn und Zweck nach analog zur Anwendung kommen muss.
  • VG Augsburg, 15.03.2007 - Au 1 S 07.6
    Auszug aus VG Berlin, 11.06.2009 - 16 A 200.08
    Zwar ist die Gefahr körperlicher Beeinträchtigungen im Heimatland infolge der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft grundsätzlich geeignet, eine besondere Härte in diesem Sinne zu begründen (vgl. VG Augsburg, Beschluss vom 15.März 2007, Au 1 S 07.6, zitiert nach Juris).
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